Pflanzenschutzdienst

Genehmigungsverfahren nach § 22(2) Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) für den Ackerbau

Webcode: 01012054

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann nach § 22(2) des Pflanzenschutzgesetzes ausnahmsweise auch für andere Anwendungsgebiete genehmigt werden, wenn dort kein anderes Pflanzenschutzmittel für eine Bekämpfung zur Verfügung steht. Die Sachgebiete des  Pflanzenschutzamtes  informieren.

Über § 22(2)  Pflanzenschutzgesetz* hat das Pflanzenschutzamt die Möglichkeit, Genehmigungen im Einzelfall für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auszustellen, auch wenn das betreffende Präparat nicht in dem betreffenden Anwendungsgebiet zugelassen ist.
Diese Möglichkeit ist allerdings nur für solche Fälle vorgesehen, wenn kein anderes Pflanzenschutzmittel für eine Bekämpfung zur Verfügung steht. Voraussetzung ist weiterhin, dass es sich um eine Anwendung in Pflanzen handelt, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, die daraus erzeugten Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen Verzehrsmenge beitragen und/oder die Anwendung gegen Schadorganismen vorgesehen ist, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen.

Das beantragte Pflanzenschutzmittel muss in Deutschland eine Zulassung haben.

Anträge können im ackerbaulichen Bereich Landwirte oder deren Interessenvertreter (Erzeugerringe oder Verbände) in Form von Einzel- oder Sammelanträgen stellen.

Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig und gelten maximal 3 Jahre. Mit vorzeitigem Zulassungsende erlischt die Genehmigung.
Die Gebühr beträgt 65,- € pro Antrag bei Einzelanträgen bzw. 65,- € pro Antrag plus 20,- € pro Betrieb bei Sammelanträgen.

* § 22 (2) Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl I S.148)

Kontakt

  • Herbizide in ackerbaulichen Kulturen

    Goßswinth Warnecke-Busch
    Sachgebiet Herbologie, Wachstumsregler, Feldversuchstechnik
    Telefon: 0511- 4005 2199
    Telefax: 0511-4005 2120
    E-Mail: warnecke-busch@lwk-niedersachsen.de

 

  • Fungizide in ackerbaulichen Kulturen

    Petra Henze
    Sachgebiet Mykologie und abiotische Schadensursachen
    Telefon: 0511- 4005 2439
    Telefax: 0511- 4005 2120
    E-Mail: petra.henze@lwk-niedersachsen.de

 

 

Zur Antragstellung in Niedersachsen verwenden Sie bitte das beiliegende Antragsformular, das Sie herunterladen und möglichst am PC ausfüllen, abspeichern, ausdrucken können.
Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular dann unterschrieben per Post an das Pflanzenschutzamt .