Pflanzenschutzdienst

Kartoffelexporte in Drittländer

Webcode: 01018213

Wenn eine Ware das Hoheitsgebiet der Europäischen Union (EU) verläßt, um von einem Land (Drittland) außerhalb der EU eingeführt zu werden, wird dieser Vorgang als Ausfuhr (Export) bezeichnet.  Dann kommen die Bestimmungen des einführenden (importierenden) Landes zur Geltung. Welche Bedingungen sind zu erfüllen, um Kartoffeln zu exportieren?  

Grundsätzlich sind die vom Pflanzenschutzdienst durchzuführenden Untersuchungen von den Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes abhängig. Mit dem Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) des amtlichen Pflanzenschutzdienstes muß bestätigt werden, dass die Bestimmungen des Empfängerlandes eingehalten werden und die Kartoffeln frei von den dort gelisteten Quarantänekrankheiten sind.

Die Anforderungen des Drittlandes stehen dem Exporteur sowie dem Pflanzenschutzdienst auf den Internetseiten des Julius Kühn-Institutes (JKI)  zur Verfügung. Um deren Gültigkeit sicherzustellen , müssen ggf. vom Exporteur bzw. dessen Kunden im Drittland möglichst aktuelle amtliche Informationen über die Einfuhrbedingungen in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Diese müssen mindestens jährlich mit Beginn einer neuen Verkaufssaison überprüft werden.

Ein Pflanzengesundheitszeugnis kann nur ausgestellt werden, wenn durch die phytosanitäre Kontrolle inkl. Laboruntersuchungen belegt wurde, dass die Ware frei von Quarantäne-Schadorganismen ist.

Bei der Probenahme ist unbedingt zu beachten 

  • Die Proben müssen von eingewiesenen Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, des Pflanzenschutzdienstes oder von vereidigten / verpflichteten Probenehmern gezogen werden.
  • Bei Sieberdeproben zur Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden ist die anliegende Probenahmerichtlinie zu beachten.
  • Insbesondere bei Frühkartoffeln bzw. „losschaliger Ware“ ist die Logistik zwingend so zu wählen, dass vor Abfahrt der Kartoffeln die Untersuchungsergebnisse vorliegen, ohne die ein Pflanzengesundheitszeugnis nicht ausgestellt werden kann.

In Ihrer Region steht Ihnen die Beratung des Pflanzenschutzdienstes der Bezirksstelle zur Verfügung (siehe PDF-Datei mit der  Liste der Bezirksstellen).

Die beiliegenden Formulare zur Probenahme für bakteriologische und nematologische Untersuchungen können am PC ausgefüllt werden und sind den Proben beizufügen.