Auswirkungen des Pflanzenschutzgesetzes auf die Praxis
Das Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) wurde am 13. Februar im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7 veröffentlicht und ist am 14. Februar in Kraft getreten. Der folgende Artikel erläutert die Änderungen und Auswirkungen auf die Praxis.
Auswirkungen des Pflanzenschutzgesetzes auf die Praxis
Nach langem Feilen ist im Februar 2012 das neue Pflanzenschutzgesetz in Kraft getreten. Es setzt eine ganze Reihe von EU-Vorschriften national um und weist gegenüber dem alten Gesetz einige Änderungen auf, die von Anwendern, Verkäufern und Beratern gleichermaßen beachtet werden müssen. Die wichtigsten Änderungen für die Praxis sind im Folgenden zusammengefasst.
Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln
Das Pflanzenschutzgesetz soll gemeinsam mit der seit 14.06.2011 geltenden europäischen Zulassungsverordnung (Verordnung EG Nr. 1107/2009) zu spürbaren Änderungen bei der EU-Wirkstoffzulassung führen, die harmonisiert und deutlich vereinfacht werden soll. Neue Wirkstoffe und damit neue PSM sollen dadurch schneller zur Verfügung stehen, als bisher.
PSM-Wirkstoffe mit erheblichen gesundheitlichen Risiken oder negativen Auswirkungen auf die Umwelt werden von der EU in Zukunft nicht mehr genehmigt. Dadurch wird die Verfügbarkeit wirksamer Mittel gegebenenfalls leicht abnehmen. Auf der anderen Seite wird es jetzt möglich, innerhalb bestimmter Mitgliedsstaaten Europas PSM gegenseitig anzuerkennen und zuzulassen. Mittel z. B. aus den Niederlanden oder Polen werden damit leichter auch in Deutschland verfügbar sein.
Sachkunde
Die wohl stärksten Veränderungen gab es bei den Regelungen zur Pflanzenschutz-Sachkunde geben: bundesweit wurde seit 2013 ein einheitlicher neuer Sachkunde-Ausweis im Scheckkartenformat für Anwender, Vertreiber und Berater im Pflanzenschutz eingeführt. Die bisherigen Sachkundenachweise wie Berufsabschluss- oder Prüfungszeugnisse haben im November 2015 ihre Gültigkeit verloren. Seitdem muss jeder Sachkundige den neuen Ausweis besitzen, um sich als sachkundig ausweisen zu können und um nicht Probleme bei der Kontrolle zu bekommen. Die neuen Sachkundeausweise können auf diesen Internetseiten der LWK Niedersachsen unter dem Webcode 01026098 online beantragt werden. Dem Antrag muss eine Kopie des bisherigen Sachkundenachweises (Berufsabschluss- oder Prüfungszeugnis) beigefügt werden, der in der Regel als Nachweis anerkannt wird. Für verspätete Anträge von Altsachkundigen, die vor dem 14.02.2012 bereits sachkundig waren, muss zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer anerkennten Fortbildungsmaßnahme im Pflanzenschutz beigelegt werden, die nicht älter als 3 Jahre sein muss.Bestimmte Berufsabschlüssen werden jedoch seit Mai 2015 nicht mehr pauschal anerkannt, wie z. B. Studienabschlüsse in den Agrarwissenschaften oder im Gartenbau. Zur Ausstellung des Sachkundeausweises muss hier zusätzlich zum Abschlusszeugnis eine Bescheinigung der (Fach-)Hochschule vorgelegt werden, die bestätigt, dass die geforderten sachkunderelevanten Themen Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren.
Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz
Personen, die diese einfachen Hilfstätigkeiten durchführen, müssen nicht sachkundig sein, wenn sichergestellt ist, dass während dieser Tätigkeiten eine sachkundige Person verantwortlich und ständig die Aufsicht führt und vorher eine gründliche Einführung in die Tätigkeit stattgefunden hat. In allen Bundesländern werden jedoch nur wenige Tätigkeiten wirklich als einfache Hilfstätigkeiten akzeptiert. In Niedersachsen sind dies ausschließlich: die Ausbringung von Rodentiziden zur Feldmausbekämpfung im Freiland mittels Legeflinte, die Verwendung von handgeführten Streichgeräten zur Unkrautbekämpfung im Grünland und die Herbizidausbringung mit Spritzschirm und mit Spritzgeräten mit Schlauchhaspeln in Raumkulturen (z. B. Baumschulen).
Regelmäßige Fort- und Weiterbildung ist Pflicht
Jeder Sachkundige ist verpflichtet, alle 3 Jahre an einer anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltung zum Pflanzenschutz teilzunehmen. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass der Sachkundige in den letzten 3 Jahren nicht an einer solchen Fort- und Weiterbildung teilgenommen hat, wird ihm zunächst eine angemessene Frist zur Teilnahme gesetzt. Wenn er diese Frist nicht einhält, droht der Entzug der Sachkunde. Daher wird im Sinne der guten fachlichen Praxis empfohlen, die regelmäßige Schulungsverpflichtung ernst zu nehmen, um drohenden Ärger im Vorfeld zu vermeiden.
Anerkannte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sind in Niedersachsen unter anderem die Winterveranstaltungen zum Pflanzenschutz der Bezirksstellen sowie weitere vom Pflanzenschutzamt oder von externen Veranstaltern angebotene anerkannte Schulungen zur Auffrischung der Pflanzenschutzsachkunde. Für alle Altsachkundigen begann der erste Fortbildungszeitraum am 01.01.2013. Informationen über die Fortbildungspflicht und über aktuell angebotene anerkannte Fortbildungsveranstaltungen finden Sie auf diesen Internetseiten unter dem Webcode 01026220.
Die fehlende Sachkunde ist bei der Anwendung, dem Handel oder der Pflanzenschutzberatung bußgeldbewehrt. Ein Verstoß gegen die Sachkundepflicht kann somit im landwirtschaftlichen Betrieb neben einer Prämienkürzung wie bisher zusätzlich zu einem Bußgeld führen.
Handel
Der Sachkundenachweis ist auch für den zukünftigen Einkauf von PSM wichtig: die Abgabe von PSM für die berufliche Anwendung darf nämlich nur noch an sachkundige Personen erfolgen (Käufer-Sachkunde). Der Händler ist somit verpflichtet, die Sachkunde des Käufers zum Zeitpunkt des Verkaufs durch Vorlage des neuen Ausweises zu überprüfen. Bei den meisten Händlern reicht es jedoch, den Sachkundeausweis einmal vor Spritzsaisonbeginn vorzuzeigen, was dokuemtiert werden muss.
Dokumentation angewendeter Pflanzenschutzmittel
Die Aufzeichnungspflicht für die im eigenen Betrieb angewendeten PSM ist bereits im Jahr 2008 eingeführt worden. Hier gibt es folgende Änderungen: seit Januar 2012 muss der Schaderreger nicht mehr aufgezeichnet werden, nur noch die Kulturpflanze, die behandelt wurde. Ein nicht dokumentierter Schaderreger wird daher bei CC-Prüfungen und Fachrechtskontrollen nicht mehr bemängelt. Trotzdem wird aus Gründen der guten fachlichen Praxis und des eigenen Resistenzmanagements dringend empfohlen, dies weiterhin zu tun. Dies birgt allerdings die Gefahr, dass durch das Aufzeichnen eines falschen Schaderregers ein CC-Verstoß provoziert werden kann.
Seit 14.06.2011 müssen die Aufzeichnungen statt 2 nun 3 Jahre lang aufbewahrt werden, gerechnet ab dem Jahr, das auf das Entstehen der Aufzeichnungen folgt.
Aufbrauchfristen
Für PSM mit Zulassungsende gilt eine 18-monatige Aufbrauchfrist. Für diese Mittel gibt es nach Zulassungsende eine 6-monatige Abverkaufsfrist beim Handel.
Beseitigungspflicht
2008 wurde die Beseitigungspflicht eingeführt: verbotene PSM oder PSM, deren Wirkstoff nicht von der EU genehmigt wurde und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, müssen nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unverzüglich beseitigt werden.
Die Beseitigungspflicht wird im Rahmen von Fachrechtskontrollen überprüft.
Bei Auffinden gelagerter verbotener PSM, die der Entsorgungspflicht unterliegen, wird eine Anordnung mit angemessener Frist zur Entsorgung solcher Mittel verfügt. Wenn nach dieser Frist nicht entsorgt worden ist, droht ein Prämienabzug.
Aussaat von gebeiztem Saatgut
Die Aussaat darf nur dann erfolgen, wenn das für die Beizung verwendete PSM zum Zeitpunkt der Aussaat in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU für das jeweilige Anwendungsgebiet noch zugelassen ist oder das in Deutschland zugelassene Beizmittel sich in der Aufbrauchfrist befindet. Vor der Aussaat muss sich der Landwirt daher erkundigen, ob die Verkehrsfähigkeit des entsprechenden Beizproduktes noch gegeben ist. Es bleibt zu hoffen, dass die deutsche Zulassungsbehörde, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) aktuelle und ausreichende Informationen dazu zur Verfügung stellt.
Import für den Eigenbedarf
Die deutschen Bestimmungen für den Parallelhandel sind europaweit unverändert übernommen worden. Der Landwirt muss dazu wie der professionelle Importeur auch beim BVL einen Antrag auf eine Importgenehmigung stellen. Es gelten ähnliche Genehmigungsvoraussetzungen, wie für den professionellen Parallelimport. Eine Genehmigung wird ausschließlich für die Anwendung im Betrieb des Antragstellers erteilt, für den Nachbarn darf daher nicht mit eingekauft werden. Für den Import muss jedoch nur die Gebrauchsanleitung des deutschen Referenzmittels vorliegen, eine Kennzeichnung des Eigenimportes nach deutschem Recht ist nicht erforderlich. Rechnungen, Lieferscheine des PSM-Importes müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.
Da der Aufwand für eine Importgenehmigung sehr hoch und die Erteilung der Genehmigung kostenpflichtig ist, bleibt abzuwägen, inwieweit für den Landwirt dann noch ein wirtschaftlicher oder sonstiger Vorteil beim Import europäischer PSM für den eigenen Bedarf besteht.
Import und Handel mit illegalen PSM
Um den deutschen PSM-Markt besser vor illegalen Importen zu schützen, sind Straftatbestände im deutschen Pflanzenschutzrecht verankert. Für den Import und den Handel von PSM mit Anwendungsverbot oder mit nicht zulässigen Substanzen drohen bis zu 5 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe, bei gefälschten PSM sind es bis zu 3 Jahren und bei irreführend gekennzeichneten PSM immerhin bis zu 1 Jahr Gefängnis oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.
Integrierter Pflanzenschutz
Der Integrierte Pflanzenschutz (IPS) ist für die deutsche Landwirtschaft keine unbekannte Größe und bleibt ein wichtiger Bestandteil der guten fachlichen Praxis. Seit 2014 sind die allgemeinen Grundsätze zum IPS generell verpflichtend, allerdings nicht als bußgeldbewehrte Tatbestände und damit auch nicht CC-relevant. Zusätzlich soll über freiwillige und ggf. durch Fördergelder finanzierte kulturenspezifische Maßnahmen weitere Anreize zum IPS gegeben werden. An der konkreten Umsetzung dieser Ziele wird für verschiedene Kulturen zurzeit intensiv gearbeitet.
Maßnahmen zum Integrierten Pflanzenschutz sind mit Hilfe eines Fragebogens dokumentationspflichtig. Bitte beachten Sie dazu auch den Artikel auf unserer Homepage unter dem Webcode 01039065.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelqualität (BVL). Den vollständigen Gesetzestext können Sie z.B. unter www.juris.de herunterladen und/oder ausdrucken.
Kontakte
Janina Rathmann
Leiterin Sachgebiet Überwachung, Sachkunde, Anwendungstechnik
Weniger Kontrollen für Kleinerzeuger
EU-Kommission befreit Betriebe mit bis zu 10 ha von Konditionalitätskontrollen Die EU-Kommission hat vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus kürzlich beschlossen, dass landwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von bis zu 10 …
Mehr lesen...Dokumentation von teilflächenspezifischen Pflanzenschutz-Maßnahmen
In letzter Zeit kommen immer mehr Smart-Sprayer oder Spotsprayer in spezialisierten Betrieben zum Einsatz, wodurch es nicht mehr zur vollflächigen Behandlung kommt, sondern lediglich die Unkräuter und Ungräser direkt behandelt werden. …
Mehr lesen...Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturanteile (VKS) – Aktualisierung 2023
Von Naturraumbasis zu Gemeindebasis Das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturanteile (VKS) dient dem Risikomanagement von Pflanzenschutzmitteln im terrestrischen Bereich. Durch einen ausreichend hohen Anteil an Kleinstrukturen sollen mö…
Mehr lesen...Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP)
Der „nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“ ist ein Teil der Umsetzung der EU-Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie 2009/128/EG zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden. Er wurde am 10.April 2013 durch die…
Mehr lesen...Gewässerabstandskontrollen nach den Vorgaben des Niedersächsischem Wassergesetzes (NWG)
Bekanntlich haben sich im Rahmen des niedersächsischen Weges Landvolk, Politik und Umweltverbände auf gemeinsame Kriterien zur Umsetzung eines verbesserten Natur-, Arten- und Gewässerschutzes geeinigt.
Mehr lesen...Genehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten gemäß § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Am 8. September 2021 ist die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern oder gesetzlich geschützten Biotopen ein …
Mehr lesen...Weitere Arbeitsgebiete
Veranstaltungen
Sachkundeprüfung Pflanzenschutz (online Vorbereitung)
09.12.2024
!!! BITTE TEILEN SIE UNS UNTER BEMERKUNG MIT, FÜR WELCHEN SACHKUNDE-LEHRGANG SIE SICH ANMELDEN MÖCHTEN: ANWENDUNG/BERATUNG; ABGABE; ANWENDUNG/BERATUNG und ABGABE !!! Sachkunde-Lehrgänge für Anwender und Verkäufer von …
Mehr lesen...Berufsförderndes Seminar für Arbeitnehmer/innen im Agrarbereich
06.01.2025 - 10.01.2025
Während des einwöchigen Seminars werden aktuelle Themen aus Produktions- und Agrartechnik, Betriebswirtschaft sowie Agrar- und Gesellschaftspolitik praxisnah behandelt. Bei der eintägigen Fachexkursion sind …
Mehr lesen...Berufsförderndes Seminar für Arbeitnehmer/innen im Agrarbereich
13.01.2025 - 17.01.2025
Während des einwöchigen Seminars werden aktuelle Themen aus Produktions- und Agrartechnik, Betriebswirtschaft sowie Agrar- und Gesellschaftspolitik praxisnah behandelt. Bei der eintägigen Fachexkursion sind …
Mehr lesen...Pflanzenschutztagung - Beverstedt/ Wollingst
15.01.2025
Auf unserer traditionellen Fachtagung und Sachkundefortbildung informieren wir in Vorträgen über aktuelle Fragen im Pflanzenschutz und Pflanzenbau und geben Ihnen Empfehlungen für das Anbaujahr 2025. Regionale …
Mehr lesen...Pflanzenschutztagung - Helvesiek
16.01.2025
Auf unserer traditionellen Fachtagung und Sachkundefortbildung informieren wir in Vorträgen über aktuelle Fragen im Pflanzenschutz und Pflanzenbau und geben Ihnen Empfehlungen für das Anbaujahr 2025. Regionale …
Mehr lesen...Sachkundeprüfung Pflanzenschutz (online Vorbereitung)
20.01.2025
!!! BITTE TEILEN SIE UNS UNTER BEMERKUNG MIT, FÜR WELCHEN SACHKUNDE-LEHRGANG SIE SICH ANMELDEN MÖCHTEN: ANWENDUNG/BERATUNG; ABGABE; ANWENDUNG/BERATUNG und ABGABE !!! Sachkunde-Lehrgänge für Anwender und Verkäufer von …
Mehr lesen...Beratungsangebote & Leistungen
Pflanzenschutzhinweis Haus- und Kleingarten
Als Hobbygärtner im Haus- und Kleingarten, Endverkaufsgärtner oder Händler benötigen Sie bei aktuellen Problemen Informationen zu Anwendungen im Pflanzenschutz.
Mehr lesen...Pflanzenschutzhinweis Zierpflanzenbau
Als Erwerbsgärtner benötigen Sie umfassende und aktuelle Informationen rund um das Thema Pflanzenschutz im Zierpflanzenbau.
Mehr lesen...Beratungsangebot Pflanzenschutz Spargelanbau
Für den Anbau von qualitativ hochwertigem Spargel benötigen Sie als Spargelanbauer umfassende und aktuelle Informationen rund um das Thema Integrierter Pflanzenschutz im Spargelanbau
Mehr lesen...ISIP - Zugang zu Obstbauinformationen
Sie betreiben Erwerbsobstbau und möchten wissen, welche Pflanzenschutzmittel im Obstbau zugelassen sind, welche Anwendungauflagen- und bestimmungen jeweils zu beachten sind, wann Zulassungen enden oder welche alternativen …
Mehr lesen...ISIP - Zulassungslisten Gemüsebau
Sie möchten wissen, welche Pflanzenschutzmittel im Gemüseanbau zugelassen sind, welche Anwendungauflagen- und bestimmungen jeweils zu beachten sind, wann Zulassungen enden oder welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten …
Mehr lesen...Beratungspaket Pflanzenschutz Gemüsebau
Für den Anbau von qualitativ hochwertigem Gemüse benötigen Sie als Landwirt oder Gemüseanbauer regionsspezifische, umfassende und aktuelle Informationen rund um das Thema Integrierter Pflanzenschutz im Gemüsebau.
Mehr lesen...