Entsorgungspflicht von Pflanzenschutzmitteln
Bestimmte nicht mehr verwendbare und nicht mehr verkehrsfähige Pflanzenschutzmittel müssen gemäß § 15 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) unverzüglich beseitigt, d.h. entsorgt werden. Die Verpflichtung betrifft sowohl Pflanzenschutzmittel, die sich beim Pflanzenschutzmittelanwender oder bei Privatpersonen befinden als auch solche Produkte, die in Betrieben des Pflanzenschutzmittelhandels vorhanden sind.
Für folgende Mittel besteht eine Entsorgungspflicht:
- Mittel, deren Anwendung gemäß der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vollständig verboten ist (Mittel mit Wirkstoffen der Anlage 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Derartige Mittel haben keine Zulassung mehr oder waren in Deutschland niemals zugelassen.
- Mittel, die einen Wirkstoff enthalten, der nicht oder nicht mehr in die EU-weite Positivliste aufgenommen wurde (Richtlinie 91/414/EWG bzw. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist. Die Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ordnet in diesen Fällen für Mittel mit diesen Wirkstoffen einen Widerruf der Zulassung an, ggf. verbunden mit der Festsetzung einer Abverkaufs- und Aufbrauchfrist. Die Entsorgungspflicht wird unmittelbar nach dem Widerruf bzw. dem Ablauf der Abverkaufs-/Aufbrauchfrist wirksam.
Pflanzenschutzmittel, die unter die explizite Entsorgungspflicht nach § 15 PflSchG fallen, sind dementsprechend unverzüglich zu entsorgen. Ab dem Jahr 2023 sind die Entsorgungspflicht und die ordnungsgemäße Lagerung nach Konditionlitäten-Veordnung relevant und somit prüfpflichtig.
Informationen zu entsorgungspflichtigen Pflanzenschutzmitteln sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht. Die Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Deutschland mit Informationen über beendete Zulassungen kann unter folgendem Link aufgerufen werden: www.bvl.bund.de
Entsorgungspflichtige Pflanzenschutzmittel sind in der Tabelle 7 "Beendete Zulassungen mit Aufbrauchfristen und Beseitigungspflichten" in Spalte 8 unter E mit einem "x" gekennzeichnet.
Andere nicht mehr verwendbare und nicht mehr verkehrsfähige Pflanzenschutzmittel ohne explizite Entsorgungspflicht, bei denen die reguläre Zulassung und die Aufbrauchfrist abgelaufen sind und bei denen auch nicht mehr mit einer späteren Wiederzulassung zu rechnen ist, sollten gemäß der guten fachlichen Praxis ebenso ordnungsgemäß entsorgt werden.
Das Pflanzenschutzmittel-Lager sollte regelmäßig, am besten vor Beginn der Vegetationszeit aufgeräumt werden, nach Produktgruppen (z.B. Insektizide, Fungizide, Herbizide) sortiert und nicht mehr zugelassene Produkte entsorgt werden.
Widerrufene und ruhende Zulassungen
Eine Übersicht der widerrufenen und ruhenden Zulassungen ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter folgendem Link www.bvl.bund.de veröffentlicht.
Die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln wird durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Verordnungen geregelt. Neben dem eigentlichen Pflanzenschutzmittel muss auch die Verpackung umweltgerecht entsorgt werden.
Die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und Verpackungen ist möglich über:
- Entsorgungsfirmen
- Sammlungen im Rahmen von Sonderaktionen des Industrieverbandes Agrar
- Sammelstellen der Landkreise/Kommunen (Sondermülldeponien)
- Schadstoffmobil (kleine Mengen)
Speziell für die Entsorgung leerer Behältnisse und Packungen hat der Industrieverband Agrar mit der Initiative "PAMIRA – Kostenlose Rücknahme von Pflanzenschutz-Verpackungen" ein Projekt zur Entsorgung entwickelt (PAMIRA = PackMittelRücknahmeAgrar). Der Anwender kann an zahlreichen Sammelstellen entleerte und gereinigte Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln zurückgeben.
Fragen zur Entsorgungspflicht beantwortet gern Ihre zuständige Bezirksstelle oder das Pflanzenschutzamt.
Kontakte
Janina Rathmann
Leiterin Sachgebiet Überwachung, Sachkunde, Anwendungstechnik
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