Häufig gestellte Fragen zum neuen Sachkundenachweis
Wo bleibt mein Sachkundenachweis? Muss ich zur Fortbildungsveranstaltung?
Anliegend erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuen Sachkundenachweis, zur Käufersachkunde und zu Fortbildungsveranstaltungen.
1. Kann ich jetzt noch einen Antrag stellen?
Ja! Allerdings werden nicht mehr alle Berufsabschlüsse pauschal anerkannt.
Welche Tätigkeiten anerkannt werden, finden Sie auf unseren Internetseiten unter
www.lwk-niedersachsen.de unter dem Webcode 01026098 (s. „Merkblatt zu den Fristen für die Pflanzenschutzsachkunde“).
ÄNDERUNG für Anträge auf Ausstellung des neuen Sachkundenachweises ab 01.01.2016
Altsachkundige (Personen, die vor dem 14.02.2012 sachkundig waren), die Ihren Antrag ab 01. Januar 2016 stellen, müssen dem Antrag zusätzlich zu der Kopie ihres Berufsabschlusszeugnisses (z. B. Landwirts-, Gärtner-, Forstwirtsurkunde, Studienzeugnis, Zeugnis über bestandene Sachkundeprüfung etc.) eine Kopie einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme im Pflanzenschutz beilegen. Ohne einer solchen Teilnahmebescheinigung kann der Antrag nicht bearbeitet und die Sachkunde nicht anerkannt werden!
Diese Regelung schreibt das Pflanzenschutzgesetz vor und gilt für alle Altsachkundigen, unabhängig davon, ob aktuell eine sachkundepflichtige Tätigkeit ausgeübt wird oder nicht.
Für Personen, die am 14.02.2012 in Ausbildung zu einem sachkundeanerkennungsfähigen Beruf befanden oder die nach dem 14.02.2012 mit einer Ausbildung zu einem sachkundeanerkennungsfähigen Beruf begonnen haben oder noch beginnen werden, gilt diese Regelung nicht.
Das Pflanzenschutzamt bittet darum, den Antrag erst dann zu stellen, wenn die Teilnahmebescheinigung vorliegt.
Vielen Dank.
2. Muss ich nach jeder Fortbildung einen neuen Sachkundenachweis beantragen?
Nein, der Sachkundenachweis muss nur einmalig beantragt werden. Der ausgestellte Sachkundenachweis behält grundsätzlich seine Gültigkeit und muss nicht nach jeder Fortbildungsmaßnahme neu beantragt werden.
3. Ich habe meinen Antrag Online vor einigen Wochen gestellt und noch keine Post erhalten.
Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Frau Räcker in Verbindung: petra.raecker@lwk-niedersachsen.de
4. Ich habe einen Bewilligungsbescheid erhalten, aber noch keine Zahlungsaufforderung.
Der Zeitraum zwischen Bewilligungsbescheid und der Zahlungsaufforderung kann bis zu 3 Wochen betragen. Bitte nehmen Sie vorher keine Zahlungen vor und haben noch etwas Geduld.
5. Ich habe bezahlt, aber noch keinen Sachkundenachweis erhalten.
Der Versand des amtlichen Sachkundenachweiseses erfolgt über einen zentralen Druckdienst in Deutschland. Hier kann der Zeitraum von der Zahlung bis zum Versand 6-8 Wochen betragen.
6. Ich habe meinen neuen Sachkundenachweis verloren.
Bitte teilen Sie uns per E-Mail den Verlust unter Angabe Ihres Vor- und Nachnamens und Ihres Geburtsdatums mit an: petra.raecker@lwk-niedersachsen.de. Die Neuausstellung des Nachweises ist gebührenpflichtig und kostet 18,00 Euro.
7. Bei der Beantragung der neuen Scheckkarte hat sich herausgestellt, dass ich nicht sachkundig im Pflanzenschutz bin. Wo kann ich einen Lehrgang und eine Prüfung zur Erlangung der Sachkunde machen?
Informationen zu den von der LWK angebotenen Sachkundelehrgängen/-prüfungen finden unter dem Artikel Pflanzenschutz-Sachkundelehrgänge und -prüfungen .
8. Der Handel fordert für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln neben meinem Sachkundenachweis auch eine aktuelle Teilnahmebescheinigung an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme.
Das Pflanzenschutzgesetz fordert vom Handel ausschließlich die Kontrolle des neuen Sachkundenachweises. Eine Kontrolle der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen durch den Handel ist nicht vorgesehen. Dies wird nur von den Prüfdiensten der LWK Niedersachsen kontrolliert. Weisen Sie bitte Ihren Händler auf diesen Sachverhalt hin. Solange Sie Besitzer des Sachkundenachweises sind, solange sind Sie auch sachkundig im Pflanzenschutz und können Pflanzenschutzmittel einkaufen, unabhängig von der Fortbildungspflicht, es sei denn, die zuständige Behörde entzieht Ihnen den Sachkundenachweis durch Widerruf (z. B. wenn Sie Ihrer Fortbildungspflicht auch nach Fristsetzung nicht nachkommen)..
9. Ich kann bis zum vorgeschrieben Termin nicht an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Bin ich dann noch sachkundig und was muss ich tun?
Die Sachkunde bleibt weiterhin bestehen, aber Sie sind aufgefordert, die Fortbildung zeitnah nachzuholen. Bei einer Kontrolle durch den Prüfdienst der LWK Niedersachsen ist neben dem Sachkundenachweis eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Fehlt diese, wird dies beanstandet und eine kostenpflichtige behördliche Anordnung mit einer Fristsetzung erteilt, um innerhalb dieser Frist an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Andernfalls kann der Sachkundenachweis eingezogen werden. Die Sachkunde verliert man erst bei Widerruf des Nachweises durch die Kontrollbehörde.
10. Wo finde ich ein Angebot über anerkannte Fortbildungsmaßnahmen in Niedersachsen?
Eine Übersicht der angebotenen anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in Niedersachsen finden Sie unter Fortbildungsveranstaltungen in Niedersachsen.
Kontakte
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