Gesundheitsschutz bei dem Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
Seit Mai 2018 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Rahmen der Neuzulassung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) die Vorschriften zum Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten (Anwohner, Umstehende und Verbraucher) als bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen festgesetzt. Bisher hatte das BVL die Vorschriften zum Gesundheitsschutz als Kennzeichnungsauflage vergeben.
Die BVL-Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“ (Stand 2020) veröffentlicht die Mindestanforderungen an die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und beschreibt diejenigen Teile der Schutzausrüstung, auf die im Rahmen der Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Anwenders beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und von Personen für Nachfolgearbeiten verwiesen wird. Die Anwendungsbestimmungen zum Gesundheitsschutz sind der Gebrauchsanleitung des jeweiligen PSM zu entnehmen und geben konkrete Angaben zu vorgeschriebener Arbeitskleidung bzw. PSA gemäß der BVL-Richtlinie während oder nach der Anwendung von PSM. Arbeitskleidung ist im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln immer erforderlich und der Mindeststandard des persönlichen Schutzes.
Unter folgendem Link können Sie die BVL-Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“ (Stand 2020) herunterladen: www.bvl.bund.de
Die Ärmelschürze als neues Element der persönlichen Schutzausrüstung für Anwender
Bei bestimmten Tätigkeiten mit PSM kann der vorgeschriebene Standard-Schutzanzug durch eine Kombination aus Ärmelschürze und Arbeitskleidung ersetzt werden.
Für folgende Tätigkeiten ist eine Kombination aus Ärmelschürze und Arbeitskleidung ausreichend:
- Ansetzen der Spritzflüssigkeit und Befüllen des Pflanzenschutzgerätes
- Befüllen des Granulatstreuers
- Umgang mit behandeltem Saatgut
- Reinigen von Pflanzenschutzgeräten und Zugmaschinen
- Tätigkeiten außerhalb der Fahrerkabine während der Anwendung
(Beheben von Gerätestörung, Kontrollen oder Maßnahmen an den behandelten Pflanzen) - weitere Tätigkeiten mit vergleichbarer Exposition
Sofern mit der Zulassung ein Standard-Schutzanzug gegen PSM vorgeschrieben wird, ist für den Schutz des Anwenders bei den eben genannten und vergleichbaren Tätigkeiten ein Teilkörperschutz ausreichend, der den vorderen Teil des Rumpfes und der Beine sowie die Arme bedeckt. Sofern der Standard-Schutzanzug erforderlich ist, werden entsprechende Vorschriften mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegt. Bei z.B. handgeführter Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in dichten Kulturen mit intensivem Kontakt zu den behandelten Pflanzen oder beim Nassreinigen von Beizanlagen ist ein Standard-Schutzanzug (ausschließlich Typ 3 flüssigkeitsdicht) vorgeschrieben.
Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Arbeitern bei Nachfolgearbeiten
Besonders zu berücksichtigen sind die Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Arbeitern bei Nachfolgearbeiten (Inspektion, Schnittmaßnahmen, Kulturarbeit, Ernte). Sofern im Vorfeld PSM eingesetzt wurden, besteht die Möglichkeit, dass bei Nachfolgearbeiten PSM-Rückstände von Pflanzenoberflächen bei Kontakt und Abrieb über die Haut in den Körper aufgenommen werden können. Die Menge der Aufnahme hängt dabei maßgeblich von der Art, der Aufwandmenge und dem Zeitpunkt des ausgebrachten PSM ab. Weitere Einflussfaktoren ergeben sich aus der Art der Tätigkeit und damit dem Ausmaß des Körpers- bzw. Handkontaktes zu den behandelten Pflanzen sowie aus der Dauer der Tätigkeit in der Kultur. Um das gesundheitliche Risiko des Arbeiters bei Nachfolgearbeiten zu reduzieren, müssen die Anwendungsbestimmungen der Gebrauchsanleitung beachtet werden. Folgende Punkte können in den Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Arbeitern bei Nachfolgearbeiten geregelt sein:
- Art der persönlichen Schutzkleidung
- Zeitdauer nach dem Abtrocknen des PSM, in dem die Schutzkleidung zu tragen ist
- Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 2 Stunden
Generell gilt, dass eine behandelte Fläche erst nach dem Antrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden darf. Die Anwendungsbestimmungen müssen vom Anwender bzw. von der verantwortlichen Person im Betrieb befolgt werden. Wenn erforderlich, sind weitere Mitarbeiter im Betrieb durch die verantwortliche Person zu informieren.
Wenn in der Gebrauchsanleitung bei Nachfolgearbeiten das Tragen von langer Arbeitskleidung vorgeschrieben wird, ist eine langärmelige Arbeitsjacke und eine lange Arbeitshose bzw. ein langärmeliger Arbeitsanzug zu tragen. Das Material muss aus einem Baumwolle-/Polyestergemisch mit mind. 65 % Polyester sowie einem Stoffgewicht von 245 g/m² bestehen. Arbeitskleidung, die der Norm EN-ISO 27065 (Leistungsstufen C1-C3, dabei C1 bereits für Nachfolgearbeiten geeignet; C2 geeignet für Nachfolgearbeiten und Umgang mit verdünnten Pflanzenschutzmittellösungen, z.B. Ausbringung; C3 geeignet bei verdünnten Pflanzenschutzmittellösungen und bei konzentrierten Pflanzenschutzmitteln (Anmischen) entspricht, kann ebenfalls getragen werden. Der Vorteil dieser Arbeitskleidung liegt in dem deutlich geringeren Stoffgewicht von 180 g/m² und dem damit verbundenen erhöhten Tragekomfort.
Weiterhin sind bei Nachfolgearbeiten, je nach Gebrauchsanleitung, feste Schuhe und Schutzhandschuhe zu tragen. Drei Varianten von Schutzhandschuhen stehen für Nachfolgearbeiten zur Auswahl:
- der Standard-Pflanzenschutzhandschuh
- der Textilhandschuh mit Beschichtung aus Nitril oder Polyurethan auf Handfläche und Fingerkuppen
- der Einmalhandschuh gemäß Norm EN ISO 374-1:2017, mit dem Piktogramm „Erlenmeyerkolben Typ C“ gekennzeichne
Ausführliche Informationen zum Gesundheitsschutz sind in dem Merkblatt "Gesundheitsschutz bei dem Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" zusammengefasst und können als PDF-Datei am Ende der Seite heruntergeladen und/oder ausgedruckt werden.
Kontakte
Janina Rathmann
Leiterin Sachgebiet Überwachung, Sachkunde, Anwendungstechnik
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