Ausnahme zur Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes auf Pflanzenpässen
Ab dem 31. Dezember 2021 benötigen bestimmte Pflanzen zum Anpflanzen in jedem Fall einen Rückverfolgbarkeitscode auf dem Pflanzenpass. Die Ausnahme für Ware die ohne weitere Vorbereitung zum Verkauf an den Endnutzer angeboten werden kann gilt für diese Pflanzen aufgrund des Risikos der Ausbreitung von Schadorganismen nicht mehr.
In der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 Art. 83 und der DVO (EU) 2017/2313 werden Vorgaben zum Inhalt und der Form von Pflanzenpässen gemacht, die für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in der EU erforderlich sind.
Unter anderem ist geregelt, dass unter Punkt C des Pflanzenpasses ein Rückverfolgbarkeitscode angegeben werden muss (Abbildung 1). Eine Ausnahme bei der Angabepflicht des Rückverfolgbarkeitscodes gibt es nur, wenn zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne weitere Vorbereitung zum Verkauf an den Endnutzer angeboten werden können (z. B. Handel mit „verkaufsfertiger“ Ware).
Allerdings können bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Wirte von Unionsquarantäneschädlingen sein und erhöhen somit das Risiko der Ausbreitung dieser Schadorganismen in der Union. Daher wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 eine Liste von Pflanzen veröffentlicht, für die die oben genannte Ausnahme zur Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes auf Pflanzenpässen nicht gilt.
Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (mit Ausnahme von Samen) benötigen ab dem 31. Dezember 2021 in jedem Fall einen Rückverfolgbarkeitscode auf dem Pflanzenpass:
- Citrus
- Coffea
- Lavandula dentata L.
- Nerium oleander L.
- Olea europaea L.
- Polygala myrtifolia L.
- Prunus dulcis (Mill.) D.A.Webb
- Solanum tuberosum L.
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