Genehmigungsverfahren nach § 22 (2) Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) für den Gartenbau
Im Gartenbau gibt es für Klein- und Kleinstkulturen die Möglichkeit, einzelbetriebliche Genehmigungen nach § 22 (2) PflSchG den Einsatz von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Indikationen zu beantragen. Hier können Sie Antragsformulare für den Gemüse- und Obstbau sowie für Zierpflanzenbau und Baumschulen herunterladen, die Sie an Ihrem PC ausfüllen können.
Paragraph 22 (2) PflSchG* sieht vor, dass der Pflanzenschutzdienst der Länder auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als in den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen kann. Anträge stellen können Gärtner und Landwirte oder deren Interessenvertreter (Erzeugerringe oder Verbände) in Form von Einzel- oder Sammelanträgen. Genehmigungen können nur für in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel erteilt werden.
Ein Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn in der betreffenden Schutzgebietsverordnung der Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln nicht ausdrücklich verboten ist und keine weiteren Verbote oder Einschränkungen
des PSM-Einsatzes z. B. durch wasserschutz-, naturschutz-, landschaftsschutz- oder
andere pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen im betroffenen Gebiet bestehen. Andernfalls hat eine
Antragstellung zu unterbleiben.
Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig und gelten für maximal 3 Jahre. Die Gebühr beträgt 65 EUR pro Antrag bei Einzelanträgen, 65 EUR pro Antrag plus 20 EUR pro Betrieb bei Sammelanträgen.
* § 22 (2) Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl I S.148)
Zur Antragstellung in Niedersachsen verwenden Sie bitte das entsprechende Antragsformular für
- Gemüse- und Obstbau oder
- Zierpflanzen, Baumschulen
Das passende PDF-Formular können Sie herunterladen, möglichst am PC ausfüllen, abspeichern und ausdrucken. Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte und persönlich unterschriebene Formular dann per Mail, Fax oder Post an das Pflanzenschutzamt .
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