Pflanzenschutz im „Nichtkulturland“
In § 12 Abs. 2 PflSchG ist festgelegt: „Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewandt werden.“
Somit ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beispielsweise auf den folgenden Flächen, die nicht oder nur mittelbar der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Bodennutzung dienen, untersagt:
Befestigte Freilandflächen
- Fuß- und Radwege, Bürgersteige, Plätze
- Straßen und deren Ränder
Befestigte FreilandflächenDr. Thomas Brand - Parkplätze, Stellplätze
- Garagen- und Grundstückszufahrten
- Hof-, Betriebs-, Industrie- und Gewerbeflächen
- Gleisanlagen
- Treppenanlagen, Tribünen
- nicht begrünte Flächenanteile von Sportplätzen (Laufbahnen, Sprunggruben etc.)
- nicht begrünte Kinderspielplätze
Nicht befestigte Freilandflächen
- begrünte Feldwege
- Feldraine
- Böschungen
Nicht befestigte FreilandflächenDr. Thomas Brand - Grabenränder
- Hecken und Wallhecken
- Feldgehölze
- Öd- und Unland
Das Merkblatt bietet wichtige Informationen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Nichtkulturland. Sie können es sich mit der beiliegenden PDF-Datei herunterladen und/oder ausdrucken.
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Janina Rathmann
Leiterin Sachgebiet Überwachung, Sachkunde, Anwendungstechnik

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