Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die EU
Die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die EU unterliegt strengen Regelungen. Es muss sichergestellt werden, dass mit den Waren keine Schädlinge eingeführt werden, die eine Gefahr für die heimische oder wirtschaftliche Pflanzenwelt darstellen. Um dieses zu gewährleisten, müssen bei der Einfuhr von pflanzlichen Waren bestimmte Dokumente mitgeführt werden und Kontrollen durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst erfolgen.
Bedingungen für die Einfuhr in die EU
Die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelisteten Unionsquarantäneschädlinge stellen ein nicht hinnehmbares Risiko für das Gebiet der Europäischen Union dar und dürfen nicht eingeschleppt oder verbreitet werden. Bestimmte Pflanzen unterliegen aufgrund des Risikos, solche Quarantäneschädlinge mitzubringen, einem generellen Einfuhrverbot. Diese einfuhrverbotenen Pflanzen sind in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt.
Zusätzlich gibt es sogenannte Hochrisikopflanzen, die vorübergehend einfuhrverboten sind. Ihr Status kann sich ändern, wenn eine entsprechende Risikobewertung durchgeführt wurde. Weiterführende Informationen zu Hochrisikopflanzen können der Fachinformation am Ende des Artikels entnommen werden.
Pflanzengesundheitszeugnisse (PGZ)
Das Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ), engl. Phytosanitary certificate gilt weltweit als amtliches Zeugnis, um zu bestätigen, dass Pflanzen/Pflanzenerzeugnisse den entsprechenden Einfuhranforderungen eines Landes entsprechen und keine Quarantäneschadorganismen enthalten. Die Pflanzengesundheitszeugnisse der weltweit verschiedenen Nationen unterscheiden sich zwar etwas in ihrer jeweiligen Gestaltung, entsprechen jedoch immer dem Internationalen Standard Pflanzengesundheitlicher Maßnahmen (ISPM Nr. 12).
Bei der Einfuhr in die EU müssen weitestgehend alle lebenden und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von einem PGZ begleitet sein (PGZ-Pflicht). Dazu zählen selbstverständlich ganze Pflanzen, aber auch lebende Teile von Pflanzen wie z. B. Samen (die zum Anpflanzen bestimmt sind), Früchte, Gemüse, Knollen, Zwiebeln, Wurzeln, Unterlagen, Sprossen, Schnittblumen, Äste, gefällte Bäume, Blätter und Laub, Knospen, Edelreiser, Stecklinge und Pfröpflinge.
Auch gebrauchte land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte und Fahrzeuge unterliegen einer PGZ-Pflicht, da ihnen Erde mit Schadorganismen anhaften können.
Die konkrete Liste der PGZ-pflichtigen Waren findet sich in Anhang XI Teil A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072.
Für einige Waren gelten zusätzlich besondere Bestimmungen, die eingehalten werden müssen, um eine Einschleppung von gefährlichen Schaderregern zu verhindern. Das können spezielle Untersuchungen oder Behandlungsverfahren sein, die vor der Einfuhr durchgeführt worden sein müssen. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die besondere Bedingungen für die Einfuhr erfüllen müssen, sind in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt.
Lediglich die Früchte von Ananas (Ananas comocus), Kocosnuss (Cocos nucifera), Durian (Durio bibethinus), Banane (Musa) und Dattel (Phoenix dactylifera) sind von der PGZ-Pflicht ausgenommen.
Das Pflanzengesundheitszeugnis wird beim Pflanzenschutzdienst des Drittlandes beantragt, aus dem die Ware eingeführt werden soll und muss der Ware bei der Importanmeldung beiliegen. Es wird i.d.R. beim Import in die EU vom Zoll erfragt und ist für die Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst vorgesehen.
Registrierungspflicht
Unternehmer, die PGZ-pflichtige Waren aus Drittländern in die EU einführen wollen, müssen sich beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registrieren lassen. Neben allgemeinen Angaben zum Unternehmen sind dabei auch Angaben zur Art der Einfuhren (z.B. Postversand), den Gebieten aus denen Einfuhren erfolgen sowie über die Art der Waren, die eingeführt werden sollen, zu machen.
Den Registrierungsantrag mit den entsprechenden Anlagen finden Sie hier.
Anmeldung in TRACES & Einfuhrkontrolle durch den Pflanzenschutzdienst
Die Einfuhr von Waren, die von einem PGZ begleitet sind, muss angemeldet werden. Dies erfolgt über das elektronische System der EU namens TRACES. Importierende Unternehmer müssen einen TRACES-Zugang erstellen und ihr Unternehmen im System hinterlegen. Der Eintrag des Unternehmers wird vom zuständigen Pflanzenschutzdienst geprüft, bei vorhandener Registrierung des Unternehmers (s.o.) validiert und damit das Unternehmen zur Nutzung von TRACES freigeschaltet. Das deutsche System PGZ-online kann seit dem 14.12.2019 nicht mehr für die Anmeldung von Importen genutzt werden.
Weiterführende Informationen zur Nutzung von TRACES finden Sie auf der Internetseite des Julius Kühn-Institutes.
Die Freigabe geregelter Waren durch den Zoll erfolgt erst nach einer erfolgreichen phytosanitären Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst. Allerdings müssen nicht alle Waren vom Pflanzenschutzdienst beschaut werden: Eine 100%ige Beschaupflicht besteht nur für die Waren, die in Teil A des Anhang XI der (EU) 2019/2072 gelistet sind. Für die Waren aus Teil B des Anhang XI der (EU) 2019/2072 erfolgt eine risikobasierte Beschau von mindestens 1% der eingeführten Sendungen.
Die Pflanzenbeschau findet in der Regel an der Grenzkontrollstelle statt. In manchen Fällen ist aber auch eine Beschau am Bestimmungsort möglich. Dafür muss ein entsprechender Antrag auf Benennung als Kontrollstelle (siehe Anhang) gestellt werden und die Genehmigung des zuständigen Pflanzenschutzdienstes erfolgen. Dieses kann nur erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. Möglichkeit der Lagerung unter Quarantänebedingungen ausreichend Platz, gute Beleuchtung u. ä.).
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